Dezernat 49.2 - Schulsport >  Aktuelles aus dem Jahr 2005 

 Aufsichtspflicht von Sportlehrerinnen und Sportlehrern in Umkleidekabinen

Die GEW NRW hat zur Klärung einer Rechtsunsicherheit bei der Aufsicht in Umkleidekabinen (z.B. wenn die Lehrerin eine Jungenklasse unterrichtet) eine Stellungnahme des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW (MSJK) eingeholt.

Mit Schreiben an die GEW NRW vom Januar 2005 (Az. 522-6.08.03.08-23641) wies das Ministerium wegen der Fragen der Aufsicht im Sportunterricht zunächst allgemein auf die Erläuterungen und Empfehlungen im Teil B des Erlasses zur "Sicherheitsförderung im Schulsport" hin, der auch unter der Internetadresse http://www.schulsport-nrw.de eingesehen werden kann (der Teil B des Erlasses ist nicht mehr unter BASS 18-23 Nr. 2 abgedruckt). Danach erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die gesamte Unterrichts- und Veranstaltungszeit einschließlich der Pausen und auf Unterrichtswege sowie auf die gesamte Sportstätte, also auch auf die Umkleideräume und Zugänge zur Sportstätte. Nicht konkret angesprochen wird dort jedoch die Aufsicht in Umkleidekabinen, wenn die Lehrerin/der Lehrer nicht dem Geschlecht der Schülerinnen/Schüler angehört. Zu dieser konkreten Fragestellung macht das Ministerium daher die folgenden Ausführungen:

"Die obigen Ausführungen belegen, dass die Aufsichtspflicht von Lehrerinnen und Lehrern grundsätzlich auch in den Umkleid ekabinen gilt. Abgesehen von Lern gruppen der Primarstufe berechtigt dies Lehrerinnen und Lehrer aber nicht dazu, jederzeit die Kabine einer andersgeschlechtlichen Schülergruppe zu betreten.

Statt dessen muss der Lehrer/die Lehrerin "alle denkbaren Maßnahmen ergreifen, Vorkehrungen und Anordnungen in Form von Ge- bzw. Verboten treffen, die zur Vermeidung von Schäden notwendig sind." Gegebenenfalls kann/muss der Lehrer/die Lehrerin andere Personen, z.B. vertrauenswürdige Schülerinnen und Schüler als 'geeignete Hilfskräfte' zeitweise zur Aufsicht in den Umkleidekabinen heranziehen. "Die Lehrkraft kann sich durch den Einsatz derartiger Hilfskräfte entlasten, sie wird jedoch nicht von ihrer Verantwortung und von der Aufsichtspflicht befreit. " .

Sollten die so genannten 'Hilfskräfte' während der Umkleidezeit der Schülerinnen bzw. Schüler situativ überfordert sein, so muss der Lehrer/die Lehrerin versuchen, eine Aufsichtsperson des entsprechenden Geschlechts der Schülergruppe zu Hilfe holen bzw. holen lassen. Ein direktes Betreten der Kabine während der Umkleidezeit sollte vermieden werden, es ist nur zur Abwendung aktueller ernsthafter Gefahrensituationen zu rechtfertigen, die sich aus der konkreten Situation im Einzelfall ergibt. "

 


Link zum Seitenanfang Zum Seitenanfang         Erstellt am: 12.05.2006, F. Pradel         Symbol Email Ergänzungen, Anregungen und Kritik zu dieser Seite